Satzung

Satzung für den ASV Kamen 1946 e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ASV Kamen 1946 e.V. er hat seinen Sitz in 59174 Kamen, und ist eingetragener Verein, und zwar unter der Vereinsregisternummer VR100061 des Amtsgerichtes Hamm.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

I. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gemacht hat, den Natur- und Umweltschutz zu fördern.

II. Der Verein verwirklicht seine Satzungszwecke insbesondere durch:

  • a. Hege und Pflege des Fischbestandes
  • b. Gesunderhaltung der Gewässer, des Landschaftsbildes und der natürlichen Wasserläufe.
  • c. Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse.
  • d. Er schafft Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder.
  • e. Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen wie Booten und dazu gehörigen Anlagen.
  • f. Förderung der Vereinsjugend.
  • g. Förderung des Castingsports.
  • h. Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes und führt Schulungsmaßnahmen durch.

§3 Gemeinnützigkeit

I. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

II. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

III. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Aufnahme von Mitgliedern

I. Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.

II. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.

§5 Ende der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Tod
  2. Durch Austritt – Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.
  3. Durch Ausschluss – Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    1. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat

    2. wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat.

    3. Wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist.

    4. Wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat.

    5. Wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat.

    6. Wenn er trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.

  4.  
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung ist ein Einspruch an den Vorstand innerhalb von 14 Tagen möglich und wird in der nächsten Versammlung entschieden

  6. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurück erstattet Vereinspapiere sind zurück zugeben.

§6 Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:

  • a. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung)
  • b. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern
  • c. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand Einspruch eingelegt werden und wird in der nächsten Versammlung entschieden

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

I. Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigenen Einrichtungen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.

II. Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • a. das Angeln im Rahmen der Gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
  • b. sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnung zu achten.
  • c. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
  • d. die fällige Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst) zu erfüllen,
  • e. die Fischereiprüfung ab zulegen

III. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

IV. Von allen Mitgliedern kann im Bedarfsfall eine Umlage erhoben werden. Die Höhe der Umlage darf das 2 fache des Jahresbeitrages nicht übersteigen. Über die Höhe der Umlage beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

I. Der Vorstand

II. Die Mitgliederversammlung

§9 Der Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Schatzmeister, dem Gewässerobermann und dem Jugendwart (weitere Vorstandsmitglieder können in der Satzung vorgesehen werden.)

II. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

III. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, sowie nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.

IV. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

V. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von (2) Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.

VI. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist Beschluss, wenn mindestens (4) Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.

VII. Der Verein ist berechtigt seinen Vorstand und seinen ehrenamtlichen Mitgliedern eine Aufwandsentschädigung nach § 3. 26 ESTG zu zahlen.

VIII. Der erste und zweite Vorsitzende sowie die Jugendleiter müssen in regelmäßigen Abständen (alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

§ 10 Mitgliederversammlung

I. In jedem Kalenderjahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Sie erfolgt entweder per E-Mail oder durch schriftliche Einladung an die letzte, von den Mitgliedern angegebene Adresse. Neue Anschriften und E-Mail Adressen sind umgehend dem Vorstand mitzuteilen.

II. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

  • a. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer. b. Entlastung des Vorstandes,
  • c. Wahl des Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.
  • d. Genehmigung des Haushaltsvorschlages, Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder
  • e. Satzungsänderung
  • f. Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.

III. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
IV. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Abgabe von Gründen beantragt.

V. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse, und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Die dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und ihrer Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand vorzulegen.

§ 12 Auflösung des Verein

I. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.

II. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft

  • a. an – den – die – das – eine öffentliche Stiftung oder die örtliche Gemeinde
    (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft) – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13

Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vornehmen.

Kamen den 17.01.2015

– Siegmund Langer (1. Vorsitzender) – Hans-Jörg Klaer (2. Vorsitzender)

– Christian Vorspohl (Kassierer)

– Peter Zimmer (Schriftführer)